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   BSG, 03.08.2011 - B 2 U 68/11 B   

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BSG, 03.08.2011 - B 2 U 68/11 B (https://dejure.org/2011,39682)
BSG, Entscheidung vom 03.08.2011 - B 2 U 68/11 B (https://dejure.org/2011,39682)
BSG, Entscheidung vom 03. August 2011 - B 2 U 68/11 B (https://dejure.org/2011,39682)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Dortmund - S 17 U 36/06
  • LSG Nordrhein-Westfalen - L 17 U 171/08
  • BSG, 03.08.2011 - B 2 U 68/11 B
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10

    Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare

    Auszug aus BSG, 03.08.2011 - B 2 U 68/11 B
    5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs. 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - FamRZ 2011, 540 ff).
  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 03.08.2011 - B 2 U 68/11 B
    Da sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 9), wäre darzulegen gewesen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offen geblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich gewesen sind (BSG vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - mwN).
  • BSG, 19.06.2008 - B 2 U 76/08 B
    Auszug aus BSG, 03.08.2011 - B 2 U 68/11 B
    Da sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 9), wäre darzulegen gewesen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offen geblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich gewesen sind (BSG vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - mwN).
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